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Diskriminierung: Was können Sie als Arbeitgeber dagegen tun?

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Das müssen Sie wissen

  • Mobbing und Diskriminierung sind keine Synonyme.
  • Diskriminierung ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten.
  • Als Arbeitgeber stehen Sie in der Verantwortung, Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern

Diskriminierung – was bedeutet das?

Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird und es für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Stattdessen wird die Ungleichbehandlung mit bestimmten Einstellungen, Vorurteilen oder Gefühlen begründet.

Häufig bedeutet Diskriminierung außerdem nicht nur Benachteiligung, sondern auch Herabwürdigung, Einschüchterung oder Ignoranz gegenüber einer Person.

Unterschied zwischen Mobbing und Diskriminierung

Im Job muss man Diskriminierung gegen Mobbing abgrenzen. Die wichtigsten Unterschiede sind:

Unterschied zwischen Mobbing und Diskriminierung

Formen

Die verschiedenen Formen von Diskriminierung werden durch das AGG festgeschrieben. Dazu gehören:

  • „Rasse“ oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • Sexuelle Identität

Das bedeutet, dass andere Gründe für Diskriminierung z. B. das Körpergewicht nicht durch das AGG abgedeckt sind.

Belästigung, mittelbare und unmittelbare Diskriminierung

In der Realität tritt Diskriminierung unmittelbar, mittelbar oder als Belästigung auf.

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person benachteiligt wird, obwohl eine anderen Person in einer vergleichbaren Situation keinen Nachteil erleiden müsste. Ein Beispiel wäre z. B. die Aussetzung einer Beförderung bei einer schwangeren Mitarbeiterin.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person gegenüber einer anderen Person benachteiligt wird, obwohl es (angeblich) neutrale Vorschriften, Kriterien oder Prozesse gibt. Es liegt keine Benachteiligung vor, wenn die Vorschriften, Kriterien oder Prozesse sachlich nachvollziehbar, angemessen und erforderlich sind. Ein Beispiel wäre z. B., wenn eine Person mit Migrationshintergrund und weniger guten Deutschkenntnissen nicht für einen Job in Frage kommen soll, obwohl gute Deutschkenntnisse hier gar nicht notwendig sind.

Eine Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem Diskriminierungsmerkmal in Zusammenhang steht und die Würde der betreffenden Person verletzt oder das Opfer einschüchtert, anfeindet, erniedrigt, entwürdigt oder beleidigt. Ein Beispiel wären z. B. homophobe Kommentare von Kollegen gegenüber einem homosexuellen Mitarbeiter.

Gesetzeslage

Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich dafür einzusetzen, dass es niemand Benachteiligungen am Arbeitsplatz erleben muss.

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen“

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Dabei hat der Arbeitgeber sogar das Recht, Maßnahmen wie z. B. wie Abmahnungen, Versetzung oder Kündigung anzuwenden.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer ?

Beschwerderecht

Wenn ein Mitarbeiter oder Bewerber diskriminiert wurde, hat er das Recht sich z. B. beim Anti-Diskriminierungsbeauftragten des Unternehmens, einer anderen zuständigen Person oder bei der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zu beschweren. Das Unternehmen muss der Beschwerde nachgehen und dem Mitarbeiter oder dem Bewerber später mitteilen, was das Ergebnis der Prüfung ist.

Leistungsverweigerungsrecht

Für den Fall, dass der Arbeitgeber nach einer Beschwerde keine oder nur fadenscheinige Maßnahmen ergreift, um den Grund der Beschwerde in Zukunft zu unterbinden, darf ein betroffener Mitarbeiter ohne Gehaltseinbußen seine Arbeit niederlegen, um der Diskriminierung auf diese Art und Weise zu entkommen.

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Entschädigung und Schadensersatz

Benachteiligt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder Bewerber, muss er etwaige entstandene Schäden ersetzen. Bei einer einer Nichteinstellung aufgrund von Diskriminierung kann ein Bewerber z. B. bis zu drei Monatsgehälter einfordern.

Maßregelungsverbot

Hat ein Mitarbeiter eine Beschwerde eingereicht oder eine Entschädigung oder Schadensersatz geltend gemacht, darf er anschließend nicht benachteiligt werden. Auch Kollegen, die z. B. als Zeugen fungieren oder dich weigern, etwas diskriminierendes zu tun, dürfen nicht benachteiligt werden.

Was können Sie tun?

Doch was können Sie tun, um Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern?

Als Arbeitgeber

  • Stellenausschreibungen, Arbeitsverträge, Broschüren, Website, Unternehmenskommunikation etc. müssen diskriminierungsfrei sein.
  • Auch bei den Mitarbeitern sicherstellen, dass niemand gegen das AGG verstößt; bei größeren Unternehmen muss es deshalb auch Ansprechpersonen für Beschwerden geben.
  • Immer Abhilfe schaffen und die Situation, die zu einer Beschwerde geführt hat, klären!
  • Findet eine Benachteiligung durch Dritte statt (z. B. Lieferanten oder Kunden), sollten Sie als Arbeitgeber diese Person ansprechen. Folgt darauf keine Besserung, kann ein Hausverbot verhängt werden oder verlangen werden, dass die Geschäfte mit einer andere Person im Unternehmen weitergeführt werden müssen.

Als Kollege

  • Hinterfragen Sie stets Ihre eigenen Handlungen und Bemerkungen.
  • Dokumentieren Sie Benachteiligung, die Sie mitbekommen.
  • Sprechen Sie die diskriminierte Person sofort, aber diskret, an und bieten Sie sich als Zeuge an.
  • Bieten Sie der betroffenen Person Ihre Hilfe an, aber tun Sie nur das, womit die betroffene Person auch einverstanden ist.
  • Mit dem Einverständnis der betroffenen Person: ggf. Betriebsrat einschalten, vertrauenswürdige Kollegen hinzuziehen, den Vorgesetzten informieren, auf Abhilfe drängen.

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„Gruppe junger Menschen“ ©Prostock-studio - stock.adobe.com