Azubi-Wissen » Arbeitszeit in der Ausbildung
Die Dauer von Pausen- und Arbeitszeiten in der Ausbildung ist gesetzlich genau vorgeschrieben. Für minderjährige Azubis gelten die Bestimmungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), bei volljährigen Auszubildenden ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entscheidend. Daneben sind auch Bestimmungen im Tarifvertrag des jeweiligen Ausbildungsberufes wichtig sowie das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Azubis dürfen pro Tag nicht länger als 8 Stunden arbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist bei Volljährigen auf 48 Stunden pro Woche begrenzt, bei minderjährigen Azubis sind es 40 Stunden. Diese dürfen auch nur an 5 Tagen pro Woche arbeiten. Abweichungen und Ausnahmen sind unter bestimmten Umständen erlaubt.
Minderjährige Azubis dürfen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr nicht arbeiten. Ausnahmen davon gibt es zum Beispiel in Arbeitsbereichen, wo frühere oder spätere Arbeitszeiten üblich sind. Beispielsweise dürfen Bäckerlehrlinge ab 16 Jahren schon ab 5.00 Uhr morgens, über 17-Jährige ab 4.00 Uhr beschäftigt werden.
Während der Arbeitszeit müssen bestimmte Ruhepausen eingehalten werden, die der Azubi frei nutzen kann. Bei Minderjährigen gilt: Nach 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit muss mindestens eine halbe Stunde Pause gemacht werden. Nach mehr als 6 Stunden Arbeit muss die Pause 1 Stunde lang sein. Volljährige Azubis müssen nach spätestens 6 Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Nach mehr als 9 Stunden Arbeit sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben.
Die Zeit, die du als Azubi in der Berufsschule bzw. bei anderen Ausbildungsmaßnahmen verbringst, wird normalerweise auf die Arbeitszeit angerechnet. Du musst also die Zeit in der Berufsschule nicht nacharbeiten.
Neu seit 2020 (BBiG) ist, dass nun bei der Freistellung keine Unterscheidung mehr gemacht wird zwischen minderjährigen und volljährigen Azubis: Wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt, brauchst du nicht vorher noch im Betrieb arbeiten. Mehr als 5 Schulstunden werden pauschal mit einem vollen Arbeitstag gleichgesetzt und du musst nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Bei Blockunterricht entspricht eine Berufsschulwoche ebenso deiner wöchentlichen Arbeitszeit, aber nur, wenn du 5 Tage die Woche und mehr als 25 Stunden dort bist.
Minderjährige Azubis dürfen an Feiertagen, Samstagen und Sonntagen nicht arbeiten. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn sie für die Arbeit an einem Feiertag, Samstag oder Sonntag einen anderen Tag frei bekommen und zwar in derselben Woche.
Für Volljährige ist der Samstag ein ganz normaler Werktag. Sonn- und Feiertage sind aber genauso geschützt, wie bei minderjährigen Azubis. Die Ausnahmeregelung legt fest, dass bei Arbeit an einem Sonntag Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen besteht. Muss an einem Feiertag gearbeitet werden, dann muss der Azubi innerhalb von 8 Wochen einen anderen Tag frei bekommen.
Als Schichtzeit bezeichnet man die komplette Arbeitszeit mit allen Pausen, also die Zeit von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende. Bei minderjährigen Azubis darf die Schichtzeit maximal 10 Stunden lang sein, auch wenn es beispielsweise sehr lange Pausen innerhalb dieser Zeit gibt.
Schichtarbeit bedeutet, dass die Arbeit in wechselnden Arbeitszeitblöcken stattfindet, denen die Arbeiter bzw. Azubis zugeteilt werden. Zum Beispiel könnte ein Betrieb diese 3 Arbeitsschichten vorsehen: eine Frühschicht von 6 bis 14 Uhr, eine Spätschicht von 14 bis 22 Uhr und eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr.
Die Zeiten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, sind Überstunden und in der Ausbildung eigentlich nicht vorgesehen. Fallen trotzdem Überstunden an, müssen sie gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz ausbezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.
Wer Rechte hat, hat auch Pflichten: Als Azubi bist du verpflichtet, die vorgeschriebenen Arbeitszeiten einzuhalten. Kommst du öfter mal zu spät zur Arbeit, riskierst du sogar deinen Ausbildungsplatz, vor allem in der Probezeit! Aber auch danach musst du bei Unpünktlichkeit mit einer Abmahnung und – wenn es häufiger vorkommt – auch mit der Kündigung rechnen.
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