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Mindestlohn in der Ausbildung

Auszubildende bekommen in ihrer Ausbildung einen Mindestlohn

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Endlich ist er da – der Mindestlohn für Auszubildende! Weißt du, was Mindestlohn bedeutet und für wen er gültig ist? Gehörst du zu den Glücklichen, die von dem Mindestlohn für Auszubildende profitieren? Einen Überblick über das Thema haben wir hier für dich zusammengestellt.

Was bedeutet Mindestlohn?

Der Mindestlohn sorgt für eine gerechte und transparente Entlohnung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Er ist im Mindestlohngesetz geregelt und verhindert Armut und die Ausnutzung von Arbeitnehmern während ihrer Arbeitszeit.

Für Azubis gab es lange keine Mindestlohnregelung, da Auszubildende keinen Lohn, sondern eine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Vergütung für Auszubildende war bis Ende 2019 entweder gar nicht oder in Tarifverträgen geregelt.

Das hatte zur Folge, dass einige Ausbildungsberufe unter dem Durchschnitt vergütet wurden. Besonders betroffen waren überbetriebliche Ausbildungen. Azubis in diesen Lehrberufen verdienten im Durchschnitt 391 Euro brutto pro Monat. Mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es seit Januar 2020 einen Mindestlohn für Auszubildende.

Übrigens: für Auszubildende nennt sich der Mindestlohn Mindestausbildungsvergütung.

Wie hoch ist der Mindestlohn für Azubis?

Azubis, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, bekommen folgende Mindestausbildungsvergütung:

  1. Ausbildungsjahr: 682 Euro
  2. Ausbildungsjahr: 805 Euro
  3. Ausbildungsjahr: 921 Euro
  4. Ausbildungsjahr: 955 Euro

Beachte: Alle Auszubildenden erhalten immer die jeweilige Mindestausbildungsvergütung, die für das Jahr gilt, in dem sie ihre Ausbildung begonnen haben. Hast du deine Ausbildung beispielsweise bereits 2023 gestartet, gilt für dich weiterhin der für 2023 festgelegte Mindestlohn.

So hat sich der Mindestlohn in der Ausbildung verändert

Zum Vergleich, wie sich der Mindestlohn für Azubis seit der Einführung verändert hat:

  • 2020: 1. Ausbildungsjahr: 515 Euro, 2. Ausbildungsjahr: 608 Euro, 3. Ausbildungsjahr: 695 Euro, 4. Ausbildungsjahr: 721 Euro
  • 2021: 1. Ausbildungsjahr: 550 Euro, 2. Ausbildungsjahr: 649 Euro, 3. Ausbildungsjahr: 743 Euro, 4. Ausbildungsjahr: 770 Euro
  • 2022: 1. Ausbildungsjahr: 585 Euro, 2. Ausbildungsjahr: 690 Euro, 3. Ausbildungsjahr: 790 Euro, 4. Ausbildungsjahr: 819 Euro
  • 2023: 1. Ausbildungsjahr: 620 Euro, 2. Ausbildungsjahr: 732 Euro, 3. Ausbildungsjahr: 837 Euro, 4. Ausbildungsjahr: 868 Euro
  • 2024: 1. Ausbildungsjahr: 649 Euro, 2. Ausbildungsjahr: 766 Euro, 3. Ausbildungsjahr: 876 Euro, 4. Ausbildungsjahr: 909 Euro

Die Erhöhungen zwischen den einzelnen Lehrjahren stehen ebenfalls bereits fest. Im 2. Ausbildungsjahr beträgt die Erhöhung 18 %, im 3. Ausbildungsjahr 35 % und im 4. Ausbildungsjahr erhöht sich die Vergütung um 40 %.

Ab dem Jahr 2024 wurde der Mindestlohn für Azubis an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Der angegebene Mindestlohn ist ein Bruttobetrag. Das bedeutet, Steuern und Sozialversicherung musst du davon noch abziehen. Übrig bleibt dein Netto-Gehalt, über das du frei verfügen kannst.

Für wen gilt der Azubi-Mindestlohn?

Der Azubi-Mindestlohn gilt für alle Ausbildungsbetriebe, die keiner Tarifbindung unterliegen und nach BBiG durchgeführt wurden. Betroffen sind alle Verträge, die seit dem 01.01.2020 geschlossen wurden. Darunter fallen auch außerbetriebliche Ausbildungen.

Welche Ausnahmen gibt es beim Mindestlohn für Azubis?

Mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes hat die Bundesregierung einen geregelten Mindestlohn für Auszubildende auf den Weg gebracht. Das Gesetz gilt für die meisten dualen Ausbildungsberufe. Dennoch gibt es für einige Personengruppen und Ausbildungsberufe Ausnahmen:

  • Falls in deinem Ausbildungsbetrieb ein Tarifvertrag gültig ist, dann gilt der Azubi-Mindestlohn nicht für dich. In diesem Fall ist die Vergütung im Tarifvertrag ausschlaggebend. Keine Sorge - in Tarifverträgen geregelte Vergütungen sind meistens höher als der Mindestlohn.

  • Wenn du deine Ausbildung bereits vor dem 01.01.2020 begonnen hast, gilt der Azubi-Mindestlohn nicht für dich. Die Ausbildungsvergütung in deinem Ausbildungsvertrag ist in diesem Fall für dich und für dein Unternehmen bindend.

Solltest du eine Ausbildung anstreben, die nicht im Berufsbildungsgesetz, sondern landesrechtlich geregelt ist, dann gilt der Mindestlohn ebenfalls nicht. Die Berufsausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin ist beispielsweise in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Das BBiG ist ein Regelwerk für bundeseinheitliche Ausbildungen. Ähnlich verhält es sich mit Pflegeberufen Berufen. Regelungen zu einer pflegerischen Ausbildung unterliegen dem Pflegegesetz und deshalb nicht dem Azubi-Mindestlohn.

Unser Tipp: Erkundige dich bereits vor deiner Ausbildung, ob dein gewählter Ausbildungsberuf unter die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes fällt oder nicht. Das Bundesinstitut für Berufsausbildung (BIBB) veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe.

Falls du dich bereits für eine Berufsausbildung entschieden hast, frage einfach in den Bewerbungsgesprächen nach einem gültigen Tarifvertrag, der die Ausbildungsvergütung regelt. Die Information erspart dir vielleicht eine unangenehme Überraschung bei der Unterschrift deines Ausbildungsvertrages.

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