Azubi-Wissen » Ausbildungsverkürzung
Die Dauer eines anerkannten Ausbildungsberufes ist in der Ausbildungsordnung festgelegt. Je nach Fachrichtung beträgt sie in der Regel 3 bzw. 3,5 Jahre und steht in deinem Ausbildungsvertrag. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) lässt aber Abweichungen von diesen Regelausbildungszeiten zu.
Es ist möglich, die Ausbildungsdauer unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit Vertragsabschluss zu verkürzen. Die Ausbildungszeit kann auch noch während der Ausbildung verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles und der Ausbildungsinhalte gesichert ist. Das Gesetz lässt auch eine Verlängerung der Ausbildungszeit zu.
Das ist für dich interessant, wenn du schon eine Berufsfachschule besucht, ein Berufsgrundschuljahr absolviert, Berufserfahrung gesammelt oder eine Ausbildung – auch eine abgebrochene – hinter dir hast.
Das trifft zu, wenn du eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich absolviert hast. Die Möglichkeit und die Höhe der Anrechnung auf die Ausbildungszeit sind allerdings länderspezifisch unterschiedlich geregelt. Beispielsweise gilt in Bayern: Bei dem erfolgreichen Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres wird ein Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet, bei einem erfolgreichen Besuch einer Berufsfachschule ein halbes bis ganzes Jahr.
Die Ausbildungszeit verkürzt sich um die vom Bundesland vorgeschriebene Anrechnungszeit. Du hast Anspruch auf die höhere Ausbildungsvergütung. Wenn dir zum Beispiel ein ganzes Jahr angerechnet wird, beginnst du gleich mit dem zweiten Ausbildungsjahr und der dafür vorgesehenen Bezahlung. Die Anrechnungszeit muss zu Beginn der Ausbildung bei den zuständigen Stellen beantragt werden. Im Ausbildungsvertrag wird die verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart.
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung empfiehlt, einschlägige berufliche Grundbildung, einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld angemessen zu berücksichtigen. Das ist sehr allgemein formuliert und muss im Detail bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Die Ausbildungsverkürzung ist möglichst zu Beginn der Ausbildung von dir und deinem Ausbildungsbetrieb bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Im Ausbildungsvertrag wird die verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart. Der Antrag kann bis spätestens ein Jahr vor Ausbildungsende gestellt werden. Ein Anspruch auf höhere Vergütung besteht nicht. Du beginnst mit der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr.
Das ist der Fall, wenn du deine Lehrstelle oder deinen Ausbildungsberuf wechselst:
- Wenn du deinen Ausbildungsbetrieb wechselst, aber im selben Ausbildungsberuf bleibst, kann deine bisherige Ausbildungszeit ganz oder teilweise auf deine neue Ausbildungsdauer angerechnet werden.
- Wenn du in einen ähnlichen oder verwandten Ausbildungsberuf wechselst und die Grundausbildung (in der Regel das erste Ausbildungsjahr) des bisherigen und des neuen Berufes im Wesentlichen identisch ist, kann dir diese Zeit – maximal 12 Monate – voll angerechnet werden.
Die Ausbildungsverkürzung ist möglichst zu Beginn der Ausbildung von dir und deinem Ausbildungsbetrieb bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Im Ausbildungsvertrag wird die verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart. Da deine neue Ausbildung nicht von vorne beginnt, sondern „fortschreitet“ (§ 17 BBiG), hast du auch Anspruch auf die höhere Ausbildungsvergütung. Wenn dir z.B. ein ganzes Jahr angerechnet wird, beginnst du gleich mit dem zweiten Ausbildungsjahr und der dafür vorgesehenen Bezahlung.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist bei folgenden Schulabschlüssen möglich:
- Realschulabschluss, Mittlere Reife, Fachoberschulreife: bis zu 6 Monate
- Fachhochschulreife, Abitur: bis zu 12 Monate
Die Ausbildungsverkürzung ist möglichst zu Beginn der Ausbildung von dir und deinem Ausbildungsbetrieb bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Im Ausbildungsvertrag wird die verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart. Der Antrag kann bis spätestens ein Jahr vor Ausbildungsende gestellt werden. Ein Anspruch auf höhere Vergütung besteht nicht. Du beginnst mit der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr.
Seit 2020 kann grundsätzlich jeder Auszubildende seine Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren. Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist aber auch hier eine Verkürzung der Ausbildungsdauer möglich. Der Antrag auf eine Teilzeitausbildung kann laut §7a (4) BBiG unmittelbar mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden. In der Regel wird bei einer Teilzeitberufsausbildung nur die anteilige Vergütung bezahlt.
Diese Möglichkeit kommt erst gegen Mitte deiner Ausbildungszeit, in der Regel nach der Zwischenprüfung, in Frage. Wenn deine Leistungen überdurchschnittlich sind, kannst du bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Den Antrag stellst du alleine. Allerdings müssen sowohl dein Ausbildungsbetrieb als auch die Berufsschule deine guten Leistungen bestätigen und die vorzeitige Zulassung befürworten.
Nach den Empfehlungen des schon erwähnten Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung liegen überdurchschnittliche Leistungen vor,
- wenn der Notendurchschnitt des letzten Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,49 ist und
- deine praktische Ausbildungsleistung von deinem Betrieb als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet wird.
Wirst du vorzeitig zur Prüfung zugelassen, ist eine Änderung der Ausbildungszeit in deinem Ausbildungsvertrag nicht erforderlich. Wenn du die Prüfung bestanden hast, endet auch deine Ausbildung vorzeitig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 BBiG).
Du kannst auch mehrere Verkürzungsgründe kombinieren. Zum Beispiel kannst du aufgrund deiner überdurchschnittlichen Leistungen vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, auch wenn deine Ausbildungszeit bereits zu Ausbildungsbeginn wegen deiner schulischen Vorbildung verkürzt worden ist.
Eine Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten soll allerdings bei einer Verkürzung nicht unterschritten werden.
Die Verkürzung der Ausbildungszeit wird bei der dafür zuständigen Stelle beantragt, die dann darüber entscheidet. Auch dein Ausbildungsbetrieb muss zustimmen, da ihr die Anträge meist zusammen stellen müsst oder er zu deinem Antrag befragt wird. Wenn du noch minderjährig bist, muss dein Erziehungsberechtigter mit unterschreiben.
Wenn du für dich die Chance auf eine Ausbildungsverkürzung (auch Ausbildungszeitverkürzung genannt) siehst, erkundige dich bei deinem Ausbildungsbetrieb und bei den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Branche und Region sowie auf deren Internet-Seiten. Du hast keinen gesetzlichen Anspruch (mögliche Ausnahme ist die Anrechnung beruflicher Vorbildung nach § 7 BBiG – siehe unten), sondern lediglich die Möglichkeit auf Verkürzung. Auch sind Anrechnungsgründe, Verkürzungszeiten, Notendurchschnitt und Mindestausbildungsdauer nicht überall gleich. Als Richtschnur dient die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“ vom 27. Juni 2008, auf die sich auch die hier genannten Angaben beziehen.
Nach § 8 BBiG kann in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn eine Verlängerung für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Der Antrag muss von dir bei der zuständigen Stelle gestellt werden, dein Ausbildungsbetrieb wird dazu angehört. Verlängerungsgründe können sein:
- längere Ausfallzeiten des Auszubildenden (z.B. Krankheit)
- Behinderung des Auszubildenden
- Mangelhafte Ausbildung
Wenn du die Abschlussprüfung nicht bestanden hast, ist eine Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr, möglich (§ 21 BBiG). Du kannst das von deinem Ausbildungsbetrieb verlangen. Die Verlängerung muss der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt werden.
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