Azubiyo Logo
Friseur Mindestlohn

Azubi-Wissen » Friseur Mindestlohn

Friseur Mindestlohn

Lange Zeit war das Friseurhandwerk eines der schlechtbezahltesten Gewerbe in Deutschland und das, obwohl der Beruf selbst sehr anstrengend ist. Friseure und Friseurinnen stehen den ganzen Tag und müssen oft mehrere Kunden und Kundinnen gleichzeitig bedienen. Das bedeutet eine hohe körperliche Anstrengung sowie eine hohe Stressbelastung. Aber wie sieht es eigentlich mit dem Mindestlohn im Friseurhandwerk aus? Alles, was du dazu wissen solltest, zeigen wir dir hier.

Wer hat Anspruch auf den Friseur Mindestlohn?

Im Friseurhandwerk gibt es aktuell für manche Bundesländer bzw. Tarifregionen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Das bedeutet, dass alle Friseure und Friseurinnen im jeweiligen Geltungsbereich einen rechtlichen Anspruch auf einen Branchen-Mindestlohn haben. Folgende Bundesländer bzw. Tarifregionen verfügen über einen Tarifvertrag (Stand 2023):

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Bremen
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland (Handwerkskammerbezirke Trier, Koblenz und Rheinhessen)

Wer als Friseur oder als Friseurin in einem dieser Geltungsbereiche arbeitet, hat einen Anspruch auf den jeweiligen Branchen-Mindestlohn im Friseurhandwerk. In allen anderen Bundesländern gilt ein Tarifvertrag nur für tarifgebundene Unternehmen. Ein Unternehmen ist tarifgebunden, wenn es Mitglied einer Innung oder einer Arbeitgeberorganisation ist. Allerdings können auch nicht tarifgebundene Unternehmen im Arbeitsvertrag eine Vergütung nach Tarifvertrag vereinbaren.

Achtung: In den einzelnen Bundesländern gelten verschiedene Regelungen!

Wer hat keinen Anspruch auf den Friseur Mindestlohn?

Keinen Anspruch auf den Friseur Mindestlohn haben Mitarbeitende in Betrieben des Friseurhandwerks, wenn für das Bundesland keine Allgemeinverbindlichkeit besteht und der Betrieb nicht tarifgebunden ist. In diesen Fällen kann das Friseur-Gehalt frei verhandelt werden, muss aber mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erfüllen:

  • Ab 01.01.2022 9,82 € brutto pro Stunde
  • Ab 01.07.2022 10,45 € brutto pro Stunde
  • Ab 01.10.2022 12,00 € brutto pro Stunde

Generell keine Ansprüche auf den gesetzlichen oder auf den Friseur Mindestlohn haben Pflichtpraktikant:innen, freiberufliche Mitarbeiter:innen und selbstständig Tätige, Langzeitarbeitslose und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Auszubildende sind ebenfalls ausgeschlossen, da für sie ein eigener Azubi-Mindestlohn gilt.

Friseur Mindestlohn Vergütung und Eingruppierung

Die Tarifverträge beinhalten unterschiedliche Entgeltgruppen, in die Mitarbeitende eines Friseurbetriebes eingeordnet werden. Das Einkommen steigt mit der jeweiligen Entgeltgruppe oder Lohngruppe. Im Folgenden findest du Beispiele aus verschiedenen Tarifverträgen:

Tarifvertrag Land Baden-Württemberg (2019)

  • Entgeltstufe I: Berufseinsteiger:innen (12 Monate nach bestandener Gesellenprüfung): 10,00 Euro
  • Entgeltstufe II: Berufseinsteiger:innen (mehr als 12 Monate nach bestandener Gesellenprüfung): 10,50 Euro
  • Entgeltstufe III: Geselle oder Gesellin oder Meister:in, wenn er/sie selbstständig arbeitet und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrscht: 11,50 Euro
  • Entgeltstufe IV: Meister:in mit Filial- oder Abteilungsverantwortung (bis zu zehn Beschäftigte): 13,70 Euro
  • Entgeltstufe V: Meister:in mit Filial- oder Abteilungsverantwortung (über zehn Beschäftigte): 15,50 Euro

Tarifvertrag Land Bayern (Beträge gültig seit 2020)

  • Lohngruppe I: Berufseinsteiger:innen (12 Monate nach bestandener Gesellenprüfung) oder ungelernte Beschäftige mit mindestens 3 Jahren Beschäftigungszeit im Unternehmen: 10,00 Euro
  • Lohngruppe II: nach einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe I: 10,20 Euro
  • Lohngruppe III: Gesell:innen, die Voraussetzungen für Lohngruppe II erfüllen und die meisten Tätigkeiten des Berufsbildes beherrschen: 11,30 Euro
  • Lohngruppe IV: Meister:innen und Gesell:innen, die als Geschäftsführer:innen, Betriebsleiter:innen oder Ausbilder:innen im Betrieb tätig sind (bis 4 Mitarbeiter:innen): 15,30 Euro
  • Lohngruppe V: Meister:innen und Gesell:innen, die als Geschäftsführer:innen, Betriebsleiter:innen oder Ausbilder:innen im Betrieb tätig sind (5 bis 15 Mitarbeiter:innen): 16,30 Euro
  • Lohngruppe VI: Meister:innen und Gesell:innen, die als Geschäftsführer:innen, Betriebsleiter:innen oder Ausbilder:innen im Betrieb tätig sind (15 und mehr Mitarbeiter:innen): 17,30 Euro

Unser Tipp: Informiere dich vor Abschluss deines Arbeitsvertrages über die tariflichen Gegebenheiten in deinem Bundesland.

Zum nächsten Schritt

Das könnte dich auch interessieren

{{headlineColumn1}}

{{headlineColumn2}}

{{headlineColumn3}}

{{headlineColumn4}}

Diese Seite empfehlen

Bildnachweis: „Friseurin bei der Arbeit" © Pixel-Shot - stock.adobe.com