Friseur Mindestlohn: Das solltest du wissen
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Lange Zeit war das Friseurhandwerk eines der schlechtbezahltesten Gewerbe in Deutschland und das, obwohl der Beruf selbst sehr anstrengend ist. Friseure und Friseurinnen stehen den ganzen Tag und müssen oft mehrere Kunden und Kundinnen gleichzeitig bedienen. Das bedeutet eine hohe körperliche Anstrengung sowie eine hohe Stressbelastung. Aber wie sieht es eigentlich mit dem Mindestlohn im Friseurhandwerk aus? Alles, was du dazu wissen solltest, zeigen wir dir hier.
Wer hat Anspruch auf den Friseur Mindestlohn?
Im Friseurhandwerk gibt es aktuell für manche Bundesländer bzw. Tarifregionen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Das bedeutet, dass alle Friseure und Friseurinnen im jeweiligen Geltungsbereich einen rechtlichen Anspruch auf einen Branchen-Mindestlohn haben. Folgende Bundesländer bzw. Tarifregionen verfügen über einen Tarifvertrag (Stand 2024):
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland (Handwerkskammerbezirke Trier, Koblenz und Rheinhessen)
Wer als Friseur oder als Friseurin in einem dieser Geltungsbereiche arbeitet, hat einen Anspruch auf den jeweiligen Branchen-Mindestlohn im Friseurhandwerk. In allen anderen Bundesländern gilt ein Tarifvertrag nur für tarifgebundene Unternehmen. Ein Unternehmen ist tarifgebunden, wenn es Mitglied einer Innung oder einer Arbeitgeberorganisation ist. Allerdings können auch nicht tarifgebundene Unternehmen im Arbeitsvertrag eine Vergütung nach Tarifvertrag vereinbaren.
Achtung: In den einzelnen Bundesländern gelten verschiedene Regelungen.
Wer hat keinen Anspruch auf den Friseur Mindestlohn?
Manche Mitarbeitende haben tatsächlich keinen Anspruch auf den Friseur Mindestlohn. Darunter beispielsweise:
- Auszubildende, da sie während der Ausbildung einen eigenen Azubi-Mindestlohn, die sogenannte Mindestausbildungsvergütung, erhalten
- Pflichtpraktikant:innen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren
- Langzeitarbeitslose, die eine neue Stelle antreten, sind in den ersten 6 Monaten von der Mindestlohnpflicht ausgenommen
- Selbstständige oder freiberufliche Friseure, die auf Rechnung arbeiten
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben ebenfalls keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn
Der Friseur-Mindestlohn gilt ansonsten für alle festangestellten Mitarbeiter im Friseurhandwerk, unabhängig von der Betriebsgröße. Bei Unsicherheiten hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag oder die Gewerkschaft ver.di.
- Seit 01.01.2025 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 Euro.
Die Tarifverträge beinhalten unterschiedliche Entgeltgruppen, in die Mitarbeitende eines Friseurbetriebes eingeordnet werden. Das Einkommen steigt mit der jeweiligen Entgeltgruppe oder Lohngruppe.
Im Folgenden findest du Beispiele aus verschiedenen Tarifverträgen:
Zuletzt 2024 wurden folgende tarifliche Vergütungen für Friseure in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg festgelegt:
Vergütungsgruppe | Stundenlohn NRW | Stundenlohn BW |
---|---|---|
1 | 13,20 Euro | 13,30 Euro |
2 | 13,77 Euro | 13,85 Euro |
3 | 14,61 Euro | 15,10 Euro |
4 | 15,86 Euro | 18,20 Euro |
5 | 17,22 Euro | 20,80 Euro |
In Tarifverträgen richten sich die Vergütungsgruppen nach der Berufserfahrung und Ausbildung. So wird z. B. auch im Tarifvertrag des Landes Baden-Württemberg folgendermaßen unterschieden:
- Entgeltstufe I: Berufseinsteiger:innen 12 Monate nach bestandener Gesellenprüfung
- Entgeltstufe II: Berufseinsteiger:innen mit mehr als 12 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung
- Entgeltstufe III: Geselle oder Gesellin oder Meister:in, wenn er/sie selbstständig arbeitet und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrscht
- Entgeltstufe IV: Meister:in mit Filial- oder Abteilungsverantwortung für bis zu zehn Beschäftigte
- Entgeltstufe V: Meister:in mit Filial- oder Abteilungsverantwortung für über zehn Beschäftigte
Der Tarifvertrag im Land Bayern hat zuletzt 2020 die vorgesehenen Vergütungen erhöht:
- Lohngruppe I: Berufseinsteiger:innen (12 Monate nach bestandener Gesellenprüfung) oder ungelernte Beschäftige mit mindestens 3 Jahren Beschäftigungszeit im Unternehmen: 10,00 Euro
- Lohngruppe II: nach einjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe I: 10,20 Euro
- Lohngruppe III: Gesell:innen, die Voraussetzungen für Lohngruppe II erfüllen und die meisten Tätigkeiten des Berufsbildes beherrschen: 11,30 Euro
- Lohngruppe IV: Meister:innen und Gesell:innen, die als Geschäftsführer:innen, Betriebsleiter:innen oder Ausbilder:innen im Betrieb tätig sind (bis 4 Mitarbeiter:innen): 15,30 Euro
- Lohngruppe V: Meister:innen und Gesell:innen, die als Geschäftsführer:innen, Betriebsleiter:innen oder Ausbilder:innen im Betrieb tätig sind (5 bis 15 Mitarbeiter:innen): 16,30 Euro
- Lohngruppe VI: Meister:innen und Gesell:innen, die als Geschäftsführer:innen, Betriebsleiter:innen oder Ausbilder:innen im Betrieb tätig sind (15 und mehr Mitarbeiter:innen): 17,30 Euro
Da in Deutschland aber ein gesetzlicher Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro gilt, müssen Arbeitgeber auch den tariflich darunter liegenden Lohngruppen mindestens diesen Stundenlohn zahlen.
Unser Tipp: Informiere dich vor Abschluss deines Arbeitsvertrages über die tariflichen Gegebenheiten in deinem Bundesland.
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Bildnachweis: „Friseurin lächelt – für ihre Arbeit als Friseur bekommt sie Mindestlohn" ©Pixel-Shot – stock.adobe.com